- §1 Name, Sitz
- §2 Zweck
- §3 Schirmherrschaft
- §4 Fördermaßnahmen, Verwendung der Mittel
- §5 Mitglieder
- §6 Beitrag
- §7 Geschäftsjahr
- §8 Organe
- §9 Vorstand
- §10 Mitgliederversammlung
- §11 Zuständigkeiten, Rechtsverbindlichkeiten
- §12 Satzungsänderung
- §13 Auflösung des Vereins
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
- a) Erhaltung des Anwesens Coburger Straße 2 in Grub a.Forst (Reichenbachhaus) durch Ankauf des Gebäudes, mit dem Ziel, dort ein Heimatmuseum einzurichten und zu betreiben, sowie das Haus für kulturelle Zwecke nutzbar zu machen
- b) Erforschung der Heimat auf naturkundlichem, geschichtlichem und kulturellem Gebiet
- c) Schutz von Natur- und Baudenkmalen
- d) Unterstützung aller Art von Aktivitäten, die dem Vereinszweck nach Abs. 1 dienlich sind
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder erhalten eine pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) in Form einer Spendenquittung, wenn auf die Auszahlung verzichtet wird. Weitere Personen können unter den gleichen Voraussetzungen Tätigkeitsvergütungen erhalten. Der Vorstand entscheidet über die Höhe der Pauschale nach Satz 1 und den Personenkreis und Höhe nach Satz 2 unter Berücksichtigung der Angemessenheit und des Erhalts der Gemeinnützigkeit.
(2) Andere Vereinigungen und juristische Personen können kooperative Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- a) den Tod
- b) Ausschluss, oder
- c) durch schriftliche Abmeldung zum Schluss des Geschäftsjahres.
(4) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Entscheidung der Mitgliederversammlung möglich.
(2) Kooperative Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem 2. Vorsitzenden,
- c) dem Schriftführer,
- d) dem Finanzverwalter,
- e) bis zu sechs zusätzlichen Beisitzern, sofern die Mitgliederversammlung von ihrem Recht nach Abs. 2 Gebrauch macht,
- f) dem jeweiligen Ersten Bürgermeister der Gemeinde Grub am Forst, der Kraft dieses Amtes Mitglied des Vorstandes ist. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei zusätzliche Beisitzer in den Vorstand wählen.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Funktionen wahrnehmen.
(4) Der Vorstand nach Abs. 1 Buchst. a) bis e) wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre in seiner Funktion gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, entscheidet der Vorstand, ob das Amt kommissarisch weiter geführt wird oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen wird.
- a) Rechenschaftsbericht und Tätigkeitsbericht des Vorstands
- b) Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Finanzverwalters
- c) die weitere, vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung
(2) Einberufen wird die Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch einmalige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Grub a.Forst. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand dies beschließt.
(3) Anträge für die Tagesordnung müssen dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gelten die besonderen Bestimmungen gemäß § 12 und § 13. Jedes anwesende volljährige Mitglied hat eine Stimme. Kooperative Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme; sie können das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt. Sie ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Vorstand entscheidet in wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über Verfügungen mit erheblichen Verpflichtungen für den Verein.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem 1. Vorsitzenden oder dem Vorstand obliegen. Ihr bleibt insbesondere vorbehalten:
- a) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
- b) Wahl des Vorstands
- c) Wahl der Kassenprüfer
- d) Höhe des Vereinsbeitrags
- e) Entscheidung über Vereinsangelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung
- f) Änderung der Vereinssatzung
- g) Auflösung des Vereins
(4) Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 3 gelten nur für das Innenverhältnis. Der Vorstand handelt nach außen unbeschränkt.
(5) Alle Entscheidungen werden nach demokratischen Gepflogenheiten getroffen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Grub am Forst zu, mit der Auflage, es vorrangig für die in § 2 genannten Zwecke in Grub a.Forst zu verwenden.
Grub am Forst, 27. November 1997
Geändert: MV 27.01.2011
Geändert: MV 24.01.2019